- Anfrage 23.11.2012 Gewerbesteuer |
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„Nach § 12 Nr. 8 AO in Verbindung mit R 2.9 GewStrR gelten als Betriebsstätte auch Bauausführungen oder Montagen. Das gilt auch dann, wenn es sich nicht um feste Baustellen handelt, sondern diese fortschreiten (z.B. im Straßenbau) oder schwimmen.
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Weitere Voraussetzung ist, dass die Dauer der einzelnen Bauausführungen oder mehrerer ohne Unterbrechung aufeinanderfolgender Bauausführungen oder Montagen sechs Monate überstiegen hat. Bestehen mehrere Bauausführungen oder Montagen zeitlich nebeneinander, reicht es für die Annahmen einer Betriebsstätte für alle Bauausführungen oder Montagen aus, wenn nur eine davon länger als sechs Monate besteht. Die Sechsmonatsfrist braucht nicht innerhalb eines Erhebungszeitraums erfüllt zu sein. Für die steuerliche Zusammenfassung mehrerer Bauausführungen kommt es nicht auf deren wirtschaftlichen Zusammenhang, sondern nur darauf an, ob die einzelnen Bauausführungen in einer Gemeinde ohne zeitliche Unterbrechung aufeinanderfolgen. Werden bei einen Bauausführung die Bauarbeiten unterbrochen, so wird die Zeit der Unterbrechung nicht in die Sechsmonatsfrist einbezogen. Zu den Bauausführungen gehört nicht nur die Errichtung, sondern auch der Abbruch von Baulichkeiten. Stätten der Erkundung von Bodenschätzen, z.B. Versuchsbohrungen, sind als Betriebsstätten anzusehen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Nr: 8 AO erfüllt sind“
1. Welche organisatorischen Vorkehrungen hat der Magistrat getroffen, solche Fremdfirmen zu erfassen?
2. In welcher Höhe hat die Stadt Gewerbesteuereinnahmen in 2011 und 2012 von o.g. Unternehmen erhalten?
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