- Anfrage 22.08.2011 Vergaberichtlinien-AW |
22.08.2011 Thema: Städtische Vergaberichtlinien Es existieren eine Reihe von Vorschriften, die die Vergabe von städtischen Aufträgen reglementieren.
Antwort vom 28.09.2011: Die Vergabe von städtischen Aufträgen ist in der Dienstanweisung Nr. 11 "Dienstanweisung der Stadt Rodgau über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen einschl. Bauleistungen" in der Fassung vom 18.06.2007 geregelt. In Bezug auf die freihändige Vergabe sind folgende Punkte der Dienstanweisung relevant: 6.4.1 Bei Vergaben bis einem Wert von 6.000,00 EUR kann davon ausgegangen werden, dass sowohl die Öffentliche als auch die Beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig ist (§ 3 Nr.4 VOL/A bzw. § 3 Nr.4 VOB/A). In diesen Fällen ist die freihändige Vergabe zulässig. 6.4.2 Bei Freihändiger Vergabe hat eine formlose Preisermittlung vorauszugehen, die aktenkundig zu machen ist. Die Mindestanzahl der Bewerber richtet sich nach Punkt 9.4. Zur Wahrung ordnungsgemäßer Wettbewerbsbedingungen sind die Aufträge soweit wie möglich unter verschiedenen Auftragnehmern zu streuen. 9.4 Um eine Einengung des Wettbewerbs zu vermeiden, ist je nach Auftragswert eine Mindestanzahl von Bewerbern zur Angebotsabgabe aufzufordern (in Anlehnung an § 8 VOB): a) bei Auftragswerten bis 3.000,00 EUR mind. 1 Bewerber B) bei Auftragswerten bis 30.000,00 EUR 3 bis 8 Bewerber. 10.1 In begründeten Fällen kann die Mindestbewerberzahl nach Punkt 9.4 unterschritten werden. Dies ist der Fall, wenn nicht mehr Bewerber ermittelt werden können oder die Voraussetzungen für ein Absehen einer Öffentlichen Ausschreibung vorliegen und die Natur des Geschäftes oder die Umstände auch eine beschränkte Ausschreibung nicht sachgerecht erscheinen lassen. In der Anlage erhalten Sie die gesamte Dienstanweisung. Ebenso ist eine Zusammenstellung der Wertgrenzen gem. dieser Dienstanweisung beigefügt. |
Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 18. Oktober 2011 um 08:39 Uhr |